(Neue) Satzung der Laienspielgruppe Holzerode von 1952 e.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Laienspielgruppe Holzerode von 1952 e.V." und hat seinen Sitz in 37136 Holzerode.
2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen am 11. April 1996 unter der VR 140213 eingetragen worden.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Laienspiels sowie Durchführung kultureller Veranstaltungen. Der Verein ist religiös und politisch neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
• Natürliche Personen, Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.
• Juristische Personen, Verbände und Vereine, die gewillt sind, die Zwecke des Vereins zu fördern und die gemeinnützigen Grundlagen seiner Arbeit zu wahren.

2. Mitglieder ab 16 Jahren zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung. Höhere Beiträge oder andere finanzielle und materielle Zuwendungen werden nach § 2 verwendet (Spendenquittungen).

3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft bestätigt der Vorstand durch Aushändigung der Vereinssatzung an das neue Mitglied.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres bis zum 30. September schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Für den Ausschluss ist eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes erforderlich.
Hierauf ist bei Einladung hinzuweisen.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz Mahnung den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich (per Post oder E-Mail) zugegangen ist und im Vereinskasten ausgehängt wurde. Die Einladungen dazu erfolgen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin; entscheidend ist der Aushang im Vereinskasten.
Sie wird außerdem auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder, und wenn das Interesse des Vereins es erfordert, einberufen (Außerordentliche Mitgliederversammlung); die Einladungen dazu erfolgen nach den Bestimmungen der ordentlichen Versammlung.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig für
• Wahl und Entlastung des Vorstandes
• Bestellung der Kassenprüfer zur jährlichen Kassenprüfung
• Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
• Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll muss folgendes enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Personen des Versammlungsleiters und Protokollführers
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Tagesordnung
• Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnis
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

6. Der Vorstand wird ermächtigt, es den Vereinsmitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Diese Mitglieder gelten als anwesend, wie in § 6 Ziff. 5 aufgeführt.


§ 7 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die jeweils 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar allein vertretungsberechtigt.

2. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Die Neuwahl des Vorstandes soll im Wechsel erfolgen und zwar:
in den geraden Jahren der/die 2. Vorsitzende/r
in den ungeraden Jahren der/die 1. Vorsitzende/r

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, so wie in Abs. 4 vorgesehen. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500,00 Euro belasten, bedarf der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand kann bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro verfügen. Bei Rechtsgeschäften, die 1.000,00 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

4. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.


§ 8 Erweiterter Vorstand
1. Zum erweiterten Vorstand gehören der/die 1. Kassierer/in und der/die 2. Kassierer/in, der/die 1. Schriftführer/in und der/die 2. Schriftführer/in, der/die 1. und der/die 2. Spielleiter/in und der/die 1. und der/die 2. Jugendwart/in.

2. Der erweiterte Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl des erweiterten Vorstandes soll im Wechsel erfolgen. 

Die Neuwahl des erweiterten Vorstandes soll im Wechsel erfolgen und zwar:
in den geraden Jahren der/die 2. Kassierer/in, 1. Schriftführer/in, 1. Spielleiter/in, 3. Spielleiter/in, 2. Jugendwart/in.
in den ungeraden Jahren der/die 1. Kassierer/in, 2. Schriftführer/in, 2. Spielleiter/in, 1. Jugendwart/in.

3. Er unterstützt den Vorstand bei der Führung der Geschäfte.

4. Die Arbeit im erweiterten Vorstand ist ehrenamtlich.


§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden eine Woche vorher einberufen werden.
Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende/r, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.


§ 10 Kassenprüfer
Der Verein hat 3 Kassenprüfer/innen, die auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Ein/e Kassenprüfer/in ist jedes Jahr neu zu wählen, der/die dienstälteste Kassenprüfer/in scheidet aus. Anwesend sein müssen bei der Kassenprüfung mindestens 2 Kassenprüfer/innen.


§ 11 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Änderung des Beitrages ist in der Tagesordnung als besonderer Punkt aufzuführen.


§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
1. Eine Satzungsänderung bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

2. Eine Auflösung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Satzungsänderungen und Auflösung müssen als gesonderte Tagesordnungspunkte ausgewiesen werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
SOS-Kinderdorf e. V., Renatastraße 77, 80639 München,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Sofern bei einem Auflösungsbeschluss kein Liquidator bestellt wurde, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren.

Holzerode, den 2. September 2022

Die Satzung ist mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duderstadt am 11. April 1996 in Kraft getreten. Sie wurde durch Beschluss der Mitgliedersammlung vom 2. September 2022 neu gefasst und am 12. Juni 2023 neu beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.


Die Vereinsregisternummer lautet: VR 140213

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